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OLG Frankfurt a.M.: Städtischer Domainname für staatliches Bestattungsinstitut wettbewerbsgemäß

In einer bereits etwas länger zurückliegenden, aber bislang kaum bekannten Entscheidung hat das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 06.12.2007 - Az.: 6 U 37/07) entschieden, dass ein städtischer Domainname für ein staatliches Bestattungsinstitut wettbewerbsgemäß ist.

Eine hessische Gemeinde betrieb ein privates Bestattungsunternehmen und verwendete hierfür die Domain in Form von "[stadtname]-[firmenname].de".

Ein Mitbewerber sah dies als wettbewerbswidrig an, da es sich bei dem Bestattungsinstitut um eine erwerbswirtschaftliche, nicht hoheitliche Einrichtung handle, die nicht den Namen der Stadt verwenden dürfe. Andernfalls entstünden unzulässige Wettbewerbsverzerrungen.

Die Frankfurter Richter teilten diese Ansicht nicht, sondern ließen die Verwendung des Domainnamens in dieser Art und Weise zu.

Zwar könne es sein, dass Personen, die ein Bestattungsinstitut in Anspruch nehmen müssten, einem kommunalen Unternehmen mehr Vertrauen schenkten als privaten Mitbewerbern. Dieser mögliche Wettbewerbsvorteil sei jedoch zulässig.

Die Grenze werde erst dort überschritten, wo der irreführende Eindruck vermittelt werde, die Firma nehme eine hoheitliche Aufgabe wahr.

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