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LG Berlin: Haftung von „bild.de“ für Google-Suchergebnisse auf eigener Internetseite

Das LG Berlin (Urt. v. 13.01.2009 - Az.: 27 O 927/08) hat entschieden, dass der Betreiber eines Online-Portals (hier: "bild.de") für rechtsverletzende Äußerungen eines Artikels ab Kenntnisnahme haftet, wenn er Suchergebnisse von Google auf seiner Internetseite einbindet.

Die Beklagte betrieb unter "bild.de" ein Online-Portal, auf dem sie einen Artikel über die Klägerin anbot, der rechtswidrige Äußerungen zum Inhalt hatte. Die Klägerin ließ die Beklagte außergerichtlich abmahnen, woraufhin die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Sie verpflichtete sich, den Artikel zukünftig nicht mehr zu veröffentlichen und löschte ihn von ihrem Portal.

Zusätzlich bot die Beklagte auf ihrem Online-Portal einen Suchdienst an, der die Suchfunktion der Suchmaschine Google nutzte. Dabei konnte der Nutzer wählen, ob er das gesamte Internet nach dem jeweiligen Begriff durchsuchen wollte oder nur das Portal der Beklagten. Obwohl die Beklagte den Artikel auf ihrer Internetseite löschte, zeigte die Suchfunktion bei Google den Bericht noch als Treffer in der Übersicht an. Der Inhalt war zwar nicht mehr abrufbar, jedoch konnten Teile des Textes in der Überschrift gelesen werden.

Die Klägerin begehrte daher von der Beklagten Unterlassung der Verbreitung und Veröffentlichung des Artikels.

Zu Recht wie die Berliner Richter entschieden.

Es habe nicht ausgereicht, dass die Beklagte den Artikel gelöscht habe. Sie sei darüber hinaus verpflichtet gewesen, auch die konkrete URL-Adresse zu entfernen. Nur die Löschung habe bewirken können, dass der gesamte Artikel ohne Überschrift in der Trefferliste nicht mehr angezeigt werde.

Als Domaininhaberin habe es zu ihrer Dispotion gestanden, welche Inhalte Webseiten veröffentlicht würden und welche nicht.

Sie hafte daher auch für die fremden Suchergebnisse von Google. Die Beklagte habe nicht alles Notwendige veranlasst, um zu vermeiden, dass die Inhalte weiterhin bei Google angezeigt würden. Falls dies notwendig sei, sei sie sogar verpflichtet gewesen, notfalls per E-Mail oder Telefax Google über die Problematik zu informieren, um zukünftige Rechtsverletzungen zu unterbinden.

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