Das LG Köln hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 29.01.2009 - Az.: 31 O 537/08) entschieden, dass der Lizenznehmer einer Marke nur einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch durchsetzen kann. Weitergehende Ansprüche wie Schadensersatz und Auskunft kann er hingegen nicht geltend machen.
Der Kläger hatte eine entsprechende Lizenz vom Markeninhaber eingeräumt bekommen. In dem Vertrag war auch geregelt, dass er jede missbräuchliche Nutzung der Marke gerichtlich verfolgen konnte.
Der Beklagte begang eine Markenverletzung. Daraufhin nahm ihn der Kläger auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.
Die Kölner Richter gaben dem Kläger jedoch nur teilweise Recht.
Den Unterlassungsanspruch sahen die Juristen als gegeben an. Auskunft und Schadensersatz hingegen lehnten sie ab, da hierfür keine gesetzliche Grundlage existiere. Nur der Markeninhaber selbst könne Schadensersatz verlangen, nicht jedoch der Lizenznehmer.
Gleiches gelte für das Auskunftsbegehren. Da es der Durchsetzung des Schadensersatzanspruches diene, stehe dem klägerischen Lizenznehmer auch dieses Recht nicht zu, sondern nur dem Markeninhaber.