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AG Ingolstadt: Disco-Fotos bedürfen der Einwilligung des Abgebildeten

Das AG Ingolstadt hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 03.02.2009 - Az.: 10 C 2700/08) noch einmal klargestellt, dass die Veröffentlichung von Fotos, die in einer Diskothek gefertigt werden, auf der die abgebildete Person eindeutig identifizierbar ist, grundsätzlich der Einwilligung bedürfen.

Der Beklagte betrieb eine Webseite, auf der Bilder von Partyveranstaltungen veröffentlicht wurden. Der Kläger besuchte eine Party in einer Diskothek, auf der mehrere Fotos gefertigt wurden, die ihn zusammen mit einem Bekannten zeigten.

Diese Bilder veröffentlichte der Beklagte in der Folgezeit auf seiner Webseite.

Dies sei unzulässig, so das AG Ingolstadt. Vielmehr hätte der Beklagte die Einwilligung des Betroffenen einholen müssen.

Da der Kläger als Person eindeutig identifizierbar sei, läge auch keine Fotographie in die Menge hinein vor, bei denen eine Einwilligung ausnahmsweise entfalle.

Der Besuch einer Diskothek beinhalte nicht per se ein Einverständnis in die Anfertigung und Veröffentlichung des eigenen Bildnisses, auch wenn in vielen Lokalen inzwischen entsprechende Fotos gefertigt und zu Werbezwecken im Internet veröffentlicht würden.

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