Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 29.01.2009 - Az.: 2-3 O 478/08) hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch auch dann noch bestehen kann, wenn die betreffende Person, über die falsche Tatsachen behauptet werden, seit mehr als 10 Jahren tot ist.
Herkömmlicherweise gilt im sogenannten postmortalen Persönlichkeitsrecht der Grundsatz, dass für einen gewissen Zeitraum nach dem Ableben des Betroffenen die Erben noch etwaige Unterlassungsansprüche geltend machen können. Die Rechtsprechung setzt hier eine Grenze von 10 Jahren an.
Die Frankfurter Richter entschieden, dass hiervon im vorliegenden Fall ausnahmsweise abzuweichen sei und ein Unterlassungsanspruch auch noch nach 13 Jahren bestehe. Inhaltlich ging es um die Veröffentlichung eines aktuellen Romy Schneider-Romans, in dem über die Mutter der bekannten Schauspielerin behauptet wurde, sie sei mit dem NS-Regime verbunden gewesen.
Der Ehemann der Mutter klagte nun auf Unterlassung, da die Äußerungen nachweislich falsch waren. Und bekam Recht.
Die generelle Schutzdauer des postmortalen Persönlichkeitsrechts sei zwar normalerweise auf 10 Jahre begrenzt. Jedoch könne der postmortale Achtungsanspruch ausnahmsweise auch noch nach einem längeren Zeitraum geltend gemacht werden. Denn sie sei Theaterschauspielerin gewesen und wirkte in zahlreichen Kino- und Fernsehfilmen mit, die das Fernsehen bis heute ausstrahle. Damit bleibe sie als Persönlichkeit in den Gedächtnissen der Zuschauer, so dass ihr Persönlichkeitsrecht fortbestehe.