Das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile zur-schwaerzung-von-passagen-in-romy-schneider-roman-16-u-39-09-oberlandesgericht-frankfurt_am_main-20091015.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.10.2009 - Az.: 16 U 39/09) hat in der Berufung die erstinstanzliche Entscheidung des LG Frankfurt a.M. aufgehoben und entschieden, dass die Passagen im Romy-Schneider-Roman "Ende einer Nacht" weitgehend ungeschwärzt veröffentlicht werden dürfen.
Die 1. Instanz, das LG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile unterlassungsanspruch-wegen-persoenlichkeitsverletzung-im-romy-schneider-roman-landgericht-frankfurt-20090129.html _blank>(Urt. v. 29.01.2009 - Az.: 2-3 O 478/08), hatte dies noch gänzlich anders gesehen und einen umfassenden Unterlassungsanspruch bejaht.
Die OLG-Richter werten den Roman primär als Kunstwerk. Zwar habe er den Anspruch einer biografischen Darstellung der letzten Stunden im Leben Romy Schneiders und spiele auf reale Personen, u.a. die Mutter Magda Schneider, an. Dennoch sei die konkrete Erzählung darüber, wie Romy Schneider in diesen Stunden über ihr Leben sinniert, als Roman mit Fiktionsgehalt zu qualifizieren.
Der Leser nehme an, dass die Personen biografisch korrekt präsentiert seien. Jedoch gelte dies nicht für das Bild, das Romy Schneider im Roman in Bezug auf ihre Mutter im Sinn habe. Sämtliche Gedanken und Äußerungen der Tochter über die Mutter in den letzten Stunden ihres Lebens seien als fiktiv erkennbar und damit von der Kunstfreiheit soweit gedeckt, wie es tatsächliche Anhaltspunkte im Leben der Magda Schneider gebe.