Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG Paderborn: Werbung für Schlüsselnotdienst mit Angabe des Standortes wettbewerbsgemäß

Das LG Paderborn (Urt. v. 24.02.2009 - Az.: 7 O 67/06) hat entschieden, dass die Werbung eines Schlüsselnotdienstes mit der Angabe eines bestimmten Standortes den Kunden nicht in die Irre führt, wenn unter der angegebenen Anschrift zumindest ein Monteur erreichbar ist.

Der Beklagte betrieb ein Schlüsselnotdienst und warb damit, auch in der Stadt X einen Betrieb zu haben. In Wahrheit hatte er jedoch keinen Betriebssitz vor Ort, sondern unter der angegebenen Adresse wohnte lediglich ein Monteur der Firma.

Die Klägerin war der Ansicht, die Werbung der Beklagten sei irreführend, da es an der angegebenen Adresse gar keine reale Firma gebe.

Die Richter teilten diese Auffassung nicht.

Bei der Inanspruchnahme von Schlüsselnotdiensten sei der Kunde darauf bedacht, dass der tätig werdende Monteur aus derselben Stadt komme, damit besondere Anfahrtskosten vermieden würden. Diesem Bedürfnis sei hier genüge getan. Unter der Anschrift im Telefonbuch sei ein Monteur gemeldet, der für den Beklagten arbeite und für den Kunden ohne zusätzliche Fahrtkosten tätig werden könne.

Unerheblich sei es, dass es gar keinen Laden oder eine Werkstatt vor Ort gebe, denn solche Erwartungen hege der potentielle Kunde eines Schlüsseldienst nicht. Die Arbeit von Notdiensten erfolge nicht in der Werkstatt, sondern vor Ort bei dem Kunden. Daher sei dieser Umstand irrelevant.

Die Werbung des Beklagten sei daher nicht irreführend.

Rechts-News durch­suchen

26. Januar 2026
Wer ein Auto bezahlt, abholt und ein Jahr nutzt, kann sich nicht wegen eines fehlerhaften Online-Bestellbuttons vom Kauf lösen.
ganzen Text lesen
23. Januar 2026
Wer ein Angebot prüft, nachverhandelt und annimmt, kann den Vertrag nicht wegen einer Überraschungssituation nach § 312 b BGB (Außerhalb von…
ganzen Text lesen
21. Januar 2026
Unternehmen (hier: Fitness First) dürfen befristete Rabattaktionen nicht ohne sachliche Begründung verlängern, sonst täuschen sie Verbraucher.
ganzen Text lesen
13. Januar 2026
Ein Tofu-Produkt mit nur 36 % Füllmenge täuscht über den Inhalt und ist deshalb wettbewerbswidrig (Mogelpackung)
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen