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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Irreführende Google Ads-Werbung mit Firmen-Standort

Es ist irreführend, wenn eine Firme mit einem nicht existenten Firmen-Standort (hier: "Schuldnerberatung Köln")  bei Google Ads  wirbt (OLG Hamburg, Beschl. v. 03.02.2021 - Az.: 3 U 168/19).

Beide Parteien des Rechtsstreits waren Rechtsanwälte und im Bereich der Schuldnerberatung tätig.

Die Beklagte warb bei Google Ads  mit der Überschrift

"Schuldnerberatung Köln / Anwalt für Schulden / Keine Wartezeiten".

Die Beklagte verfügte jedoch über gar kein Büro in Köln.

Die Klägerin sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung und ging gerichtlich gegen die Anzeige vor.

Die Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, dass heutzutage niemand mehr eine Beratung vor Ort erwarte. Vielmehr sei eine gleichwertige Konsultation auch über das Telefon oder das Internet möglich.

Das OLG Hamburg stufte die Online-Werbung als rechtswidrig ein.   

Denn der Kunde erwarte bei dieser Form der Annonce, dass der Inserierende in Köln sitze:

"Die Angabe „Schuldnerberatung Köln“ deutet nach allgemeinem Sprachgebrauch auf eine in Köln ansässige Schuldnerberatung hin.

Dieses Verständnis wird nicht dadurch erschüttert, dass die Bezeichnung der Dienstleistung „Schuldnerberatung“ nicht unter Verwendung einer Präposition mit der Ortsangabe „Köln“ verknüpft ist. Um zu verdeutlichen, dass eine Leistung an einem bestimmten Ort erbracht wird, ist der Einsatz einer Präposition jedoch nicht zwingend erforderlich. Mit einer Ortsbezeichnung wird auch ohne Verwendung der Angabe „in“ oder „aus“ der Sitz des Unternehmens bzw. der Ort der Erbringung der Leistung angegeben (...)."

Und weiter:

"Insbesondere bei Google-AdWords-Anzeigen im Internet, bei denen eher ein Gebot der Kürze und Prägnanz herrscht, ist zu erwarten, dass wesentliche Informationen entsprechend knapp und schlagwortartig präsentiert werden.

Der hier maßgebliche Verkehrskreis wird daher annehmen, dass die Bezeichnung einer Dienstleistung „Schuldnerberatung“ in Verbindung mit einer Ortsangabe gewählt wird, um schnell und verständlich zu verdeutlichen, dass die beworbene Beratungsleistung an dem genannten Ort erfolgt, dort also eine räumliche Anlaufstelle existiert."

Auch die Frage, ob eine Beratung auch per Telefon oder Internet möglich sei, sei unerheblich:

"Dieses Verkehrsverständnis erweist sich (...) auch nicht deshalb als zutreffend, weil für den angesprochenen Verkehr die Möglichkeit einer telefonischen und elektronischen Kontaktaufnahme besteht. Davon dass dies stets möglich ist, geht der angesprochene Verkehr ohnehin aus. Denn, dass eine Schuldnerberatung für ihre Kunden telefonisch und elektronisch erreichbar ist, war zum Zeitpunkt der Werbung, d.h. im Jahr 2019, eine Selbstverständlichkeit.

Die in der Google-AdWords-Anzeige verwendete Ortsangabe begründet jedoch - wie oben ausgeführt - die zusätzliche Erwartung, außerdem eine persönliche Beratung „vor Ort“ erhalten zu können und erweckt somit nicht bloß den Eindruck, dass die beworbene Leistung auch für Bewohner des in der Anzeige genannten Ortes angeboten wird."

Und weiter:

"Die Frage, ob die beworbene Schuldnerberatung „vor Ort“, d.h. an dem angegeben Ort erfolgen kann, ist nach wie vor von Belang.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die fortschreitende Digitalisierung, mit welcher auch die zunehmende Entwicklung und Verbreitung digitaler Dienstleistungen einhergeht, das Bedürfnis nach einer Beratung „vor Ort“ beseitigt hätte. Dies gilt insbesondere im Bereich der Schuldnerberatung, die regelmäßig in einer Zeit erheblicher wirtschaftlicher Probleme nachgefragt wird.

Vorliegend kommt hinzu, dass der Ratsuchende aufgrund der verwendeten Sucheingabe (...), deutlich gemacht hat, dass es sich bei dem angegebenen Ort um ein wesentliches Kriterium handelt, um etwa wohnortnah eine leichte Erreichbarkeit des Beraters in den Büroräumen der genannten Stadt sicherzustellen und dort Besprechungen durchführen zu können."

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