Der VGH München (Beschl. v. 20.11.2008 - Az.: 10 CS 08.2399) hat entschieden, dass die Internetwerbung für öffentliche Glücksspiele beschränkt auf Bayern verboten werden darf.
Das Verbot könne auch vom Betroffenen eingehalten werden, da eine räumliche Beschränkung durch den Einsatz von Geolokalisations-Programmen technisch möglich sei.
Nach den Angaben der Richter werde mit der Entscheidung von der Klägerin nichts Unmögliches oder technisch nichts Umsetzbares verlangt. Der räumlich beschränkten Untersagung könne das Unternehmen dadurch nachkommen, indem es die Internetwerbung von der Webseite vollständig entferne oder Geolokalisationstechniken einsetze.
Das Geolokalisationsprogramm ermögliche es, dass die Internetnutzer in bestimmten Ländern und Bereichen mit einem auf sie zugeschnittenen Angebot versorgt oder sie von bestimmten Werbeangeboten ausgeschlossen würden. Die Software ermögliche es, den Standort des Internetnutzers mit 99-prozentiger Wahrscheinlichkeit zu bestimmen und einem bestimmten europäischen Land zuzuordnen.
Mit Hilfe dieser Technologie sei eine räumliche Beschränkung der Internetwerbung möglich.