Der BGH (Beschl. v. 15.01.2009 - Az.: I ZB 30/06) hat entschieden, dass der Begriff "Streetball" als Wortmarke für die Bereiche Sportschuhe und Sportbekleidung nicht eintragungsfähig ist, da ihm die erforderliche Unterscheidungskraft fehle.
Der Bezeichnung "Streetball" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachangabe verstanden, nämlich als Bezeichnung einer mittlerweile allgemein bekannten Basketball-Variante, so die Richter.
In Verbindung mit den beanspruchten Waren Sportbekleidung und Sportschuhe, verstehe der durchschnittliche Käufer eine unmittelbar beschreibende Sachangabe, die auf einen bestimmten Zweck hinweise. Denn die Waren könnten für Streetball besonders gut geeignet sein und speziell auf die Erfordernisse dieser Sportart ausgerichtet sein.
Eine Markeneintragung sei daher aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft nicht möglich.