Das BPatG (Beschl. v. 14.01.2009 - Az.: 26 W (pat) 96/08) hat entschieden, dass der Begriff "Boots-Klinik" mangels Unterscheidungskraft als Wortmarke für die Lacke, Farben, Wartungs- und Reparaturdienstleistungen, für das Transportwesen, insbesondere den Bootstransport, nicht eintragungsfähig ist.
Das Wort beschreibe den Umstand, dass Reparaturarbeiten an Booten vorgenommen würden.
Aufgrund des vorangestellten „Boot-“ gehe der Verbraucher davon aus, dass es sich um einen irgendwie gearteten Ort handle, wo Boote wieder instand gesetzt würden. Dieser Eindruck werde durch den Wortbestandteil „Klinik“ verstärkt, womit der Konsument Heilung assoziiere, die im technischen Umfeld mit Reparaturarbeiten gleichzusetzen sei.