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LG Karlsruhe: Verlinkung auf Kinderporno-Sperrlisten im Internet rechtfertigt strafrechtliche Durchsuchung

Das LG Karlsruhe (Beschl. v. 23.03.2009 - Az.: Qs 45/09) hat entschieden, dass die Verlinkung auf eine Kinderporno-Sperrliste im Internet eine strafrechtliche Durchsuchung begründen kann.

Gegen den Beschuldigten wurde von der zuständigen Behörde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften geführt. Er soll auf seiner Homepage einen Link zu einem Blog gesetzt haben, auf dem auch die sogenannte "Dänische Zensurliste" thematisiert wurde, d.h. wo die Blogger sich mit den dänischen Kinderporno-Sperrlisten beschäftigten und auseinandersetzten. Dieser verlinkte Beitrag des Bloggers war seinerseits mit einem Link zu der Internetseite w(…).org versehen, die eine Linkliste über Kinderporno-Webseiten zum Abruf bereithielt.

Daraufhin erließ das Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss, wogegen sich die Beschwerde des Beschuldigten richtete.

Die Karlsruher Richter bejahten die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung.

Der Anwendungsbereich des Verdachts der Verbreitung kinderpornographischer Schriften sei weit auszulegen. Es genüge, dass ein User die betreffenden Internetseiten aufrufe und betrachte, auch wenn er die Daten selbst nicht auf seinem Rechner auf einem (permanenten) Speichermedium für einen späteren Zugriff ablege. Ein Verbreiten liege demnach schon vor, wenn die Datei auf dem temporären Cache des Browsers zwischengespeichert sei.

Grundsätzlich werde also bereits der Anbieter einer Homepage durch das Einrichten eines Links aktiv und damit verantwortlich. Nach Auffassung des Gerichts sei aufgrund der Netz-Struktur des Internets bereits jeder einzelne Link kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte, auch wenn diese erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar seien.

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