Das LG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 28.11.2008 - Az.: 324 O 329/08) noch einmal klargestellt, dass nur ein schwerwiegender Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslöst.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten wegen einer identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung die Zahlung von Schmerzensgeld. Die Klägerin und und ihre Freundin waren bei einem Skiunfall unglücklich zusammengestoßen. Die Freundin verstarb an ihren schweren Kopfverletzungen.
In ihrem Internetportal veröffentlichte die Beklagte nachfolgenden Artikel:
"(…) wie das Unglück genau passierte, ist noch unklar: Wahrscheinlich fuhr (die Klägerin) über eine Eisplatte, verlor die Kontrolle über ihre Skier und raste ungebremst in ihre Freundin.
Der Fall ist besonders tragisch. Denn die Piste ist eigentlich nicht als schwierig deklariert. (…) Beide junge Frauen haben wohl keine Helme getragen. Leider hat sich diese Schutzmaßnahme immer noch nicht durchgesetzt."
Der Bericht war mit einem Foto der Klägerin unterlegt, das die Beklagte dem Internetportal StudiVZ entnommen hatte.
Die Hamburger Richter lehnten das klägerische Begehren ab. Es bestehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld.
Zwar sei die identifizierende Berichterstattung klar rechtswidrig gewesen, jedoch nicht von solchem Gewicht, dass eine schwere Rechtsverletzung vorliege, die eine Geldentschädigung rechtfertige.
Die Übernahme des StudiVZ-Bildes hingegen stuften die Richter als erlaubt ein, weil es sich um ein Ereignis der Zeitgeschichte nach § 23 Abs.1 Nr.1 KUrhG handle, das die Übernahme des Fotos auch ohne Einwilligung der Betroffenen erlaube.