Das OLG Hamburg (Urt. v. 19.11.2008 - Az.: 5 U 148/07) hat entschieden, dass die Firma NIVEA dem Mitbewerber DOVE nicht verbieten kann, für einzelne Produkte die Hintergrundfarbe blau zu verwenden.
DOVE vertrieb einzelne Produkte, die in blauer Hintergrundfarbe gehalten waren. NIVEA sah darin eine Rechtsverletzung, denn die Farbe sei dem NIVEA-Blau ähnlich, welches Verkehrsgeltung erlangt und das sie zudem markenrechtlich geschützt habe.
Die Hamburger Richter teilten diese Ansicht nicht und wiesen die Klage ab.
Ein Unterlassungsanspruch sei nicht gegeben, weil DOVE die Farbe nicht kennzeichenmäßig verwende. Der Verkehr sehe in der Farbgestaltung von Produkten und deren Verpackungen für gewöhnlich keinen Herkunftshinweis. Dies sei nur ausnahmsweise der Fall, wenn die Farbe eine durch Benutzung erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft erlangt habe (z.B. Lila Schokolade).
In der Branche der Körperpflegeprodukte sei es nicht üblich, eine Farbe einem Hersteller zuzuordnen. Vielmehr nutzten viele Hersteller unterschiedliche Farben, um ihre eigenen Produktreihen voneinander abzugrenzen (z.B. Haarpflegeprodukte für unterschiedliche Haareigenschaften).
Für das NIVEA-Blau nahm das Gericht eine solche erhöhte Kennzeichnungskraft nicht an. Für eine übliche Grundfarbe wie Blau bestehe zudem ein hohes Freihaltebedürfnis.