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LG Bochum: Werbung mit Selbstverständlichkeiten bei eBay-Angebot unzulässig

Das LG Bochum (Urt. v. 12.02.2009 - Az.: 12 O 12/09) hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, im Rahmen eines eBay-Angebotes mit Selbstverständlichkeiten zu werben.

Der Beklagte benutzte für seine Produktbeschreibungen auf eBay den Satz:

"Garantie - Echtheitsgarantie: die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100% Originalwaren."

Darüber hinaus bot er an, seine Waren auch ins Ausland zu versenden, gab hierfür jedoch keine konkreten Versandkosten an. Zusätzlich war es auch möglich, die Waren via "versichertem Versand" bzw. "unversichertem Versand" zu bestellen.

Ein Mitbewerber sah alle drei Punkte als wettbewerbswidrig an und klagte.

Die Bochumer Richter gaben dem Kläger umfassend Recht.

Die Nichtangabe der Versandkosten bei Auslandslieferungen sei ein klarer Verstoß gegen die PAngVO.

Ebenso unzulässig sei, die Echtheit der verkauften Produkte derartig herauszustellen, denn es handle sich um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Zwar gehe es bei Verkäufen über eBay nicht selten um gefälschte Markenartikel. Jedoch sei der Käufer grundsätzlich vertraglich verpflichtet, Originalwaren zu liefern. Mit der auffällig herausgestellten Garantiezusage täusche der Beklagte vor, den Kunden einen besonderen Vorzug zu bieten. Gerade aus Sicht der redlichen Verkäufer verschaffe er sich dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil.

Gleiches gelte für den versicherten Versand. Im B2C-Bereich trage der Verkäufer gesetzlich zwingend das Risiko beim Versand, so dass die Ware automatisch versichert sei. Auch hier hebe der Beklagte etwas hervor, was nach den gesetzlichen Bestimmungen ohnehin seine unabänderliche Pflicht sei.

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