Das LG Hamburg (Urt. v. 27.03.2009 - Az.: 324 O 852/08) hat entschieden, dass kein Anspruch auf Schadensersatz bei einem Pressebericht über ein heimliches Sex-Video besteht.
Der Kläger verlangte aufgrund eines Artikels in einer Hamburger Zeitung Schadensersatz. Er wurde in der Küche eines bekannten Hamburger Nobel-Restaurants heimlich beim Geschlechtsverkehr gefilmt. Die erleuchtete Küche war für Passanten aufgrund eines davor verlaufenden Spazierwegs gut einsehbar.
Der Kläger sah sich durch die Abbildung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Darüber hinaus greife die Berichterstattung in seine absolut geschützte Intimsphäre ein.
Diese Einschätzung teilten die Hamburger Richter nicht.
Zum einen seien auf dem Video die beteiligten Personen nicht identifizierbar. Für Außenstehende tauche der Kläger lediglich als männliche und schlanke Person auf. Individuelle Merkmale (z.B. Frisur, Gesichtszüge oder Kleidung) seien nicht erkennbar. Zum anderen sei der Kläger an dem Ergebnis mit Schuld, denn wer Intimhandlungen an einem solch exponierten, öffentlich zugänglichen Ort vornehme, sei weniger schutzbedürftig.
Den Presse-Artikel sahen die Juristen als gerechtfertigt an, da ein sachlicher Grund für die Berichterstattung bestehe. Denn für potentielle Kunden des Restaurants sei unter hygienischen Gesichtspunkten von Bedeutung, dass auf der Küchenarbeitsplatte eines bekannten Nobel-Restaurants, Geschlechtsverkehr ausgeübt worden sei.
Was soll man dem noch hinzufügen? ;-)