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Kategorie: Presserecht

LG Hamburg: Presseberichterstattung über heimliches Küchen-Sex-Video rechtfertigt keine Geldentschädigung

Auch bei der ungefragten Veröffentlichung eines heimlichen Küchen-Sex-Videos steht dem Betroffenen nach Meinung des LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile und-schon-wieder-keine-geldentschaedigung-bei-pressebericht-ueber-heimliches-kuechen-sex-video-324-o-866-08-landgericht-hamburg-20090508.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.05.2009 - Az.: 324 O 866/08) kein Anspruch auf Geldentschädigung zu.

Den identischen Fall hatte das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-schadensersatz-bei-pressebericht-ueber-heimliches-sex-video-landgericht-hamburg-20090327.html _blank>(Urt. v. 27.03.2009 - Az.: 324 O 852/08) erst vor kurzem zu entscheiden. Damals verlangte der Kläger aufgrund eines Artikels in der Hamburger Morgenpost (MoPo) Schadensersatz. Er wurde in der Küche eines bekannten Hamburger Nobel-Restaurants heimlich beim Geschlechtsverkehr gefilmt. Die erleuchtete Küche war für Passanten aufgrund eines davor verlaufenden Spazierwegs gut einsehbar. Die Richter <link news news_det_20090413153252.html _blank external-link-new-window>wiesen damals die Klage ab.

Beklagter war diesmal nicht die MoPo, sondern ein Erzeugnis des Axel Springer-Verlags.

Die Journalisten des Boulevard-Blattes hatten geschrieben:

 "Wer treibt's da auf dem Gemüseschneidetisch? Sex-Orgie im Sterne-Restaurant"

In den Bildunterschriften und im Text wurden Einzelheiten des Vorgangs beschrieben:

"Das Paar küsst sich innig und leidenschaftlich"

"Sex im Luxus-Lokal: In Stellung ‚falscher Hase' beglückt der Mann die Blondine auf dem Küchentisch, wo normalerweise Gemüse geschnippelt wird"

"Dann wird flott in die Spargel-Position gewechselt"

Im Text der Berichterstattung hieß es unter anderem:

"Unglaubliches: ein dunkelhaariger Mann und eine schöne Unbekannte, eng umschlungen. Die Leidenschaft übermannt den Liebhaber derart, dass er sogar vergisst, seine Socken auszuziehen. (…) Sogar das gute Olivenöl soll dabei zum Einsatz gekommen sein. (…)"

Der Kläger sah sich hierdurch in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte Schadensersatz.

Zu Unrecht wie die Hamburger Richter nun entschieden.

Zum einen fehle es an der erforderlichen Schwere der Rechtsverletzung, denn nur ein schwerwiegender Eingriff begründe ausnahmsweise einen Entschädigungsanspruch in Geld. Dies sei hier nicht erkennbar, da der Kläger sich vorhalten müsse, dass er bei Ausübung des Geschlechtsverkehrs bewusst einen öffentlichen Raum gewählt habe und damit für Dritte erkennbar gewesen sei.

Darüber hinaus sei der Kläger durch die Fotos und den Bericht nicht identifizierbar, sondern bleibe für die Allgemeinheit anonym. Die Bilder seien kaum aussagekräftig, da sie verschwommen oder geschwärzt seien.

Zum anderen habe an der Berichterstattung ein öffentliches, sachliches Interesse bestanden. Denn für Besucher des Nobel-Restaurants sei es aus hygienischen Gesichtspunkten von Bedeutung zu wissen, dass auf der Küchenarbeitsplatte Geschlechtsverkehr ausgeübt worden sei.

 

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