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LG Berlin: Fotos des Hauses vom ehemaligen Spiegel-Chefredakteur rechtswidrig

Das LG Berlin (Urt. v. 13.01.2009 - Az.: 27 O 1038/08) hat entschieden, dass die Ablichtung von Fotos seines Hauses in einem Zeitungsartikel vom ehemaligen Spiegel-Chefredakteur nicht hingenommen werden müssen.

Neben seiner ehemaligen Tätigkeit als Leiter des Hamburger Nachrichtenmagazins war der Kläger auch Autor eines Buch über die Rote Armee Fraktion. (RAF). Auf Basis dieses Buches erfolgte im Jahre 2008 eine erfolgreiche Verfilmung des Stoffes. In Zusammenhang mit der Premiere dieses Filmes wurde ein Farbbeutelanschlag auf das Haus des Klägers verübt.

Die beklagte Zeitung berichtete hierüber und bildete dabei auch das Haus des Klägers von unterschiedlichen Seiten ab.

Zu Unrecht wie die Berliner Richter entschieden. Die Veröffentlichung der Bilder verletze den Kläger in seinem Recht aus Privatsphäre.

Das öffentliche Interesse an der Farbbeuteltat sei gering. Zudem handle es sich um eine relativ unbedeutende Tat.

Das Bedürfnis des Klägers in seiner Privatsphäre geschützt zu sein, überwiege eindeutig. Die Privatsphäre erstrecke sich insbesondere auf dem heimischen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen und sich entspannen könne. Diesen Schutz würden auch Personen wie der Kläger genießen, die einer gesteigerten öffentlichen Beobachtung unterlägen.

Der Artikel befriedige, so die Richter, lediglich die Neugier des Lesers und diene reinen Unterhaltungszwecken.

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