Der BGH (Urt. v. 26.02.2009 - Az.: I ZR 106/06) hat entschieden, dass die vertragliche Verpflichtung eines Standesamtes gegenüber einem Verlag zur Übergabe eines Buchgeschenkes an Heiratswillige wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
Die Klägerin vertrieb ein Kochbuch, das durch Werbung finanziert wurde. Das beklagte Land verpflichtete sich vertraglich, dieses ihm von der Klägerin kostenlos zur Verfügung gestellte Kochbuch allen Verlobten als Geschenk zu überreichen. Für jedes überreichte Exemplar erhielt das Bezirksamt von der Klägerin einen Betrag von 1,20 EUR.
Das Rechtsamt des beklagten Landes hielt diese Vereinbarung für eine unzulässige Verbindung von Werbung mit hoheitlichem Handeln und kündigte den Vertrag.
Zu Unrecht wie die BGH-Richter entschieden. Der Vertrag sei wirksam.
Den Heiratswilligen werde bei der Entgegennahme zwar nicht immer deutlich, dass es sich um eine Werbepublikation handle. Jedoch schließe die Vereinbarung der Parteien auch nicht aus, dass der Standesbeamte bei der Übergabe auf den werbefinanzierten Charakter des Buches hinweise.