Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 15.01.2009 - Az.: 2/3 O 411/08) hat entschieden, dass die Registrierungsstelle DENIC nicht als Mitstörer haftet, wenn ein Dritter rechtswidrige Domains registriert.
Die Klägerin, die Muttergesellschaft des HUK-Coburg-Konzerns, mahnte außergerichtlich die DENIC ab, da jemand Drittes unerlaubterweise die Domain "huk-coburg24.de" registriert hatte.
Zu Unrecht wie die Frankfurter Richter nun urteilten.
Die DENIC hafte weder vor noch nach Kenntnis der Umstände, so dass auch keine Pflicht zur Erstattung der Abmahnkosten bestehe.
Nur wenn eine offenkundige, eindeutige Rechtsverletzung vorliege, sei das Unternehmen verpflichtet zu handeln. Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn ein gerichtlicher Titel oder eine wirksame Verzichtserklärung vorliege. Jede weitergehende Prüfung sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich und würde die Kapazitäten der DENIC überfordern, denn im Monat würden ca. 200.000 Domainanmeldungen erfolgen, die vollautomatisch abliefen.
An einer solchen offenkundigen Rechtsverletzung fehle es im vorliegenden Fall, so dass die DENIC nicht hafte.