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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Nicht erlaubte Weitervermietung über airbnb rechtfertigt nicht außerordentliche Kündigung

Einen Mieter, der seine Wohnung unerlaubt über airbnb weitervermietet, kann nicht ohne vorherige Abmahnung außerordentlich gekündigt werden (LG Berlin, Beschl. v. 27.07.2016 - Az.: 67 S 154/16).

Die Beklagten hatten ihre Wohnung über airbnb weitervermietet, ohne hierfür vom Vermieter eine Erlaubnis zu haben. Dieser kündigte daraufhin das Mietverhältnis außerordentlich.

Zu Unrecht wie das LG Berlin nun feststellte.

Zwar stelle die airbnb-Untervermietung eine klare Pflichtverletzung dar, dies rechtfertige jedoch keine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

Zwar sei die vorherige Abmahnung keine formale Voraussetzung für die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der Abmahnung könne jedoch für die Kündigung insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleihe.

Denn die vollständige oder teilweise Überlassung gemieteten Wohnraums an Touristen ohne Erlaubnis des Vermieters stelle zwar eine - vornehmlich in Metropolen - nicht seltene Erscheinung dar. Ihre Vertragswidrigkeit sei aber den Mietern häufig nicht hinreichend bewusst. 

Hinzu komme, dass im vorliegenden Fall lediglich drei unberechtigte Gebrauchsüberlassungen vorlagen, die im längsten Fall eine Woche betrugen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Vermietung besondere Abnutzungserscheinungen in der streitgegenständlichen Wohnung verursacht hätten.

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