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Kategorie: Datenschutzrecht

BGH: Noch einmal: Anwaltszwang gilt auch bei DSGVO-Klagen

Bei DSGVO-Klagen vor dem Landgericht müssen sich Parteien zwingend von einem Anwalt vertreten lassen.

Für Klagen nach der DSGVO vor deutschen Gerichten gelten die allgemeinen Prozessregeln. Dazu gehört insbesondere, dass vor dem Landgericht Anwaltszwang besteht (BGH, Beschl. v. 25.02.2026 – Az.: I ZB 36/25).

Ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erstellte im Auftrag des Amtsgerichts Sonneberg ein vorläufiges Gutachten in einer Familiensache. Die Klägerin war an diesem Verfahren beteiligt und wehrte sich gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Sie erhob auf Grundlage der DSGVO Klage. Das Amtsgericht Sonneberg wies die Klage ab.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung beim LG Meiningen ein. Sie ließ sich dort jedoch nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, sondern von einem eingetragenen Verein vertreten. Das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig, da vor dem Landgericht Anwaltszwang besteht.

Der BGH bestätigte diese Einschätzung nun.

Laut Zivilprozessordnung herrsche vor den Landgerichten Anwaltszwang. Die Parteien eines Rechtsstreits müssten sich dort durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Klägerin sei demnach nicht vertretungsbefugt gewesen.

Auch aus Art. 80 Abs. 1 DSGVO ergebe sich nichts anderes. Zwar erlaube diese Vorschrift bestimmten Einrichtungen, im Namen einer betroffenen Person Rechte geltend zu machen. Sie verleihe diesen Einrichtungen jedoch keine eigene Befugnis, vor Gerichten ohne Anwalt aufzutreten.

Die DSGVO wolle zwar einen effektiven Rechtsschutz sicherstellen. Sie ändere jedoch nicht die nationalen Verfahrensregeln zur Vertretung vor Gericht:

"Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wird das in § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Erfordernis, dass sich Parteien vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, durch Art. 80 Abs. 1 DSGVO nicht modifiziert. 

Dies lässt sich bereits dem Wortlaut von Art. 80 Abs. 1 DSGVO entnehmen. (…) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die von der Datenschutz-Grundverordnung verfolgten Ziele eine andere Auslegung gebieten könnten."

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