Fachverband unterliegt - Spielhallengesellschaft muss keine Selbstsperren durchsetzen
Berufung erfolglos! Der klagende Fachverband zur Bekämpfung der Spielsucht ist auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm unterlegen.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am Ende der heutigen mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit mit dem Az. 4 U 51/17 OLG Hamm die Berufung des Fachverbandes gegen das klageabweisende, erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld zurückgewiesen (Az. 12 O 120/16 LG Bielefeld). Damit hat das beklagte Unternehmen als Alleingesellschafterin mehrerer Firmen, die ihrerseits Spielhallen betreiben, nicht dafür Sorge zu tragen, dass die Spielhallenbetreiber auf Antrag von Spielern, die sich als spielsüchtig bezeichnen, Selbstsperren aussprechen und durchsetzen müssen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat darauf hingewiesen, dass die vom klagenden Verband verfolgte Zielsetzung gesellschaftspolitisch erwünscht sein könne, aber mit Mitteln des Wettbewerbsrechts nach der derzeitigen Rechtslage nicht durchzusetzen sei.
Zum einen fehle der beklagten Gesellschaft die Passivlegitimation, weil das Verhängen und Kontrollieren von Hausverboten Sache des jeweiligen Spielhallenbetreibers sei. Zum anderen gebe es in Nordrhein-Westfalen keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf eine Selbstsperre gegenüber dem Betreiber einer Spielhalle. Die bestehende gesetzliche Regelung lasse sich rechtlich auch nicht in diesem Sinne fortbilden, dies sei Sache des zuständigen Gesetzgebers, dem die Justiz als "Ersatzgesetzgeber" nicht vorgreifen könne.
Die Revision gegen sein heutiges Urteil hat der 4. Zivilsenat des Ober- landesgerichts Hamm nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen.
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.06.2018 in dem Rechtsstreit mit dem Az. 4 U 51/17 OLG Hamm, nicht rechtskräf- tig - der in der Berufungsinstanz unterlegene Fachverband kann Nicht- zulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 28.06.2018