Auch wenn eine SMS-Werbung ein gemeinnütziges Vorhaben zum Inhalt hat, handelt es sich um wettbewerbswidrigen Spam <link http: www.online-und-recht.de urteile sms-werbung-fuer-gemeinnuetziges-projekt-eines-autohauses-ist-spam-oberlandesgericht-frankfurt_am-20161006 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.10.2016 - Az.: 6 U 54/16).
Ein Autohaus der Marke X versandte ohne vorherige Einwilligung an Verbraucher SMS-Werbung. In den Nachrichten wurde der Empfänger zu einem Online-Vorting des Autokonzerns X aufgefordert.
Als das Autohaus auf Unterlassung wegen unerlaubter Werbung in Anspruch genommen wurde, berief es sich u.a. darauf, dass es sich aufgrund des gemeinnützigen Inhalts nicht um Werbung handle.
Dieser Ansicht folgten die Frankfurter Richter nicht, sondern bejahten den Unterlassungsanspruch.
Die SMS forderten zu einem Voting für ein von der Beklagten initiiertes soziales Projekt auf. Hintergrund sei eine vom X-Konzern durchgeführte Aktion, bei der regionale gemeinnützige Projekte für eine Förderung durch X nominiert werden könnten.
Die Beklagte verfolge damit nicht allein gemeinnützige Zwecke, sondern ziele mittelbar auf eine positive Außendarstellung und die Absatzförderung ihrer Produkte ab. Somit liege eine geschäftliche Handlung und somit eine verbotene Werbung vor.