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Kategorie: Onlinerecht

LG München II: Online-Apotheke hat keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen örtlichen Apotheker

Eine niederländische Online-Apotheke hat gegen kritische Aussagen eines örtlichen Apothekers in der Zeitung keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Die 2. Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht München II hat mit Beschluss vom 20. März 2025 den Antrag einer in den Niederlanden ansässigen Online-Apotheke gegen den Inhaber einer Apotheke aus dem Isarwinkel auf Unterlassung bestimmter Äußerungen, die dieser im Lokalteil einer überregionalen Zeitung veröffentlichten Interview getätigt hatte, zurückgewiesen. 

Gegenständlich waren Aussagen zu behaupteten Unterschieden zwischen Online-Apotheken und örtlichen Apotheken hinsichtlich deren Kostenstruktur, unterschiedliche Steuerbelastungen und der Beratung von Kunden.

So wurde der Antragsgegner unter anderem mit den Aussagen zitiert, dass „der Onlinehandel ja ganz viele Posten, für die wir Händler vor Ort hohe Ausgaben haben, gar nicht“ habe. 

Ein Beispiel sei die Gewerbesteuer. 

„Dazu sitzen die Online-Apotheken in Holland, da fallen dann schon mal die 19 Prozent Mehrwertsteuer weg. Wie sollen wir da mithalten?“ 

Online-Apotheken seien Schmarotzer unseres Steuersystems, es gebe 

„keine Beratung mehr und keinen Apotheker, der nochmal drüberschaut, ob sich das Medikament mit den anderen verträgt, oder erwähnt, dass die Tablette zu teilen ist – manche können nämlich nicht geteilt werden, und so weiter.“

Das Gericht hat für das Interview im Lokalteil der Zeitung bereits das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 UWG verneint.

Darüber hinaus habe die Antragstellerin aber auch gar nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr angegriffenen Tatsachenbehauptungen falsch seien. 

Tatsächlich sei der Mehrwertsteuersatz auf Arzneimittel in Deutschland 19 %, in den Niederlanden 9 %. Auch gebe es im niederländischen Recht keine Gewerbesteuer. Die vom Antragsgegner in dem Interview dargestellten Vorteile einer aktiven persönlichen Ansprache in der Apotheke würden darüber hinaus auf der Hand liegen. 

Der getätigte Ausdruck „Schmarotzer“ sei schließlich im Zusammenhang des Interviews zu sehen und weise auf die Nachteile niedergelassener Apotheker hin, welche mit Versandapotheken nicht mithalten könnten, da die niedergelassenen Apotheker stärker belastet seien als Versandapotheken. 

Mit dem Ausdruck sei grundsätzlich jemand gemeint, der sich eigennützig und rücksichtslos auf Kosten anderer bereichert. Da es, im Gesamtzusammenhang gesehen, dem Antragsgegner vorrangig um eine Auseinandersetzung in der Sache gegangen sei, sei dieser Begriff als polemische Zuspitzung von der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen.

Die Entscheidung (Az.: 2 HK O 627/25) ist nicht rechtskräftig, weil Rechtsmittel eingelegt werden können.

Quelle: Pressemitteilung des LG München II v. 02.04.2025

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