In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile online-auktion-auf-ebay-a-la-cartier-vergleichende-werbung-i-zr-3-06-bundesgerichtshof--20081204.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.12.2008 - Az.: I ZR 3/06) geurteilt, dass ein gewerblicher Verkaufstext bei eBay "a la Cartier" eine unzulässige vergleichende Werbung ist.
Die Beklagte bot auf dem bekannten Online-Auktionshaus Uhren und Schmuck zum Verkauf an. Für die Bewerbung ihrer eigenen Produkte, die nicht von Cartier stammten, gab sie in ihrem Verkaufsformular "Markenschmuck: Cartier; a la Cartier" an.
Dies werteten die höchsten deutschen Zivilrichter als unzulässige, vergleichende Werbung.
Zunächst stellen die Juristen fest, dass die Beklagte aufgrund ihrer Verkäufe (90 Artikel innerhalb von 2 Monaten) nicht mehr privat handle, sondern geschäftsmäßig. Anders ließen sich die vielen Verkäufe in einem relativ kurzen Zeitraum nicht erklären.
Durch die Angabe "a la Cartier" habe die Beklagte den guten Ruf und die überragende Bekanntheit der Marke Cartier in unzulässiger Weise für eigene Zwecke verwendet. Denn dem potentiellen Käufer werde suggeriert, dass die von der Beklagten angebotenen Schmuckstücke im Design vergleichbar seien mit denen der bekannten Nobelmarke.