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Kategorie: Onlinerecht

OVG Münster: Online-Bundesligamanagerspiel "Super-Manager" weiterhin als unerlaubtes Glücksspiel einzustufen

Das entgeltpflichtige Online-Bundesligamanagerspiel "Super-Manager" ist weiterhin als unerlaubtes Glücksspiel einzustufen, so das OVG Münster <link http: www.justiz.nrw.de nrwe ovgs ovg_nrw j2012 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 12.07.2012 - Az.: 13 B 734/12).

Die Klägerin bot in der Bundesligasaison 2009/2010 das Internetspiel "Super-Manager“ an. Dabei konkurrierten fiktive Teams aus echten Fußballspielern untereinander. Jeder Teilnehmer zahlte pro Team 7,99 Euro Gebühr. Für die monatlich fünf bestplatzierten Teilnehmer und die Plätze 4 bis 100 am Saisonende gab es Sachpreise. Für die Erstplatzierten nach Hin- und Rückrunde gab es insgesamt je 8.000 Euro. Die drei Bestplatzierten der Gesamtwertung am Saisonende erhielten insgesamt 135.000 Euro.

In der Vergangenheit hatte das OVG Münster das Spiel bereits als unerlaubtes Glücksspiel eingestuft. Da zwischenzeitlich der VGH Mannheim <link http: www.dr-bahr.com news super-manager-ist-kein-unerlaubtes-gluecksspiel.html _blank external-link-new-window>(Az.: 6 S 389/11) entschied, dass es sich um kein erlaubtes Spiel handle, stellte die Klägerin einen Antrag auf Abänderung der ursprünglichen Entscheidung.

Dieses lehnte das OVG Münster ab.

Rechtlich veachtliche Umstände habe die Klägerin nicht dargetan. Sie begründet den Abänderungsantrag ausschließlich damit, dass das von ihr angebotene Spiel vom VGH Mannheim als kein Glücksspiel eingestuft werde.

Dieses von der Rechtsauffassung des OVG Münster abweichende Urteil begründe jedoch keine Änderung der Rechtslage.  Zwar liege ein Abänderungsgrund auch im Falle einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage vor, falls sich diese auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheentscheidung auswirke. 

Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe sich hier jedoch nicht geändert, sondern es liege lediglich eine abweichendes OVG-Urteil  vor.

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