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LG Flensburg: Online-Dating-Portal darf nicht Fake-Agents einsetzen

Ein Online-Dating-Portal darf in seinen AGB nicht darauf hinweisen, dass ein Chat-Partner möglicherweise ein professionell eingesetzter Call-Agent ist (LG Flensburg, Urt. v. 28.10.2022 - Az.: 8 O 29/22).

Die Beklagte betrieb im Internet eine Kommunikationsplattform für Dating und bot ihre Leistungen u.a. auch kostenpflichtig an.

In den AGB räumte sich die Firma die Möglichkeit ein, dass sie professionelle Call-Agents als vermeintliche Nutzer einsetzen durfte:

". dass im Chat durch das Unternehmen beschäftigte Controller/Controllerrinnen eingesetzt werden und tätig sind, die unter mehreren Identitäten am Chat teilnehmen.

Insbesondere Dialoge mit anderen Teilnehmern führen.
Diese sind nicht ausdrücklich als Controller/Controllerinnen gekennzeichnet oder wahrnehmbar, sondern über Scheinaccounts/-Profile im Chat tätig. Es ist also möglich, dass ein externer angemeldeter Teilnehmer Dialoge mit einem für das Unternehmen tätigen Controller bzw. einer für das Unternehmen tätigen Controllerin führt, ohne dass dieser/diese sich als solcher/solche zu erkennen gibt. 

Der Einsatz von für das Unternehmen tätigen Controllern bzw. Controllerrinnen dient insbesondere dazu, eine Austauschmöglichkeit auch bei einem ggf. temporären Mangel an sonstigen (externen) Teilnehmern zu gewährleisten und die Einhaltung der Teilnehmerpflichten zu überwachen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die den einzelnen Profilen zugeordneten Personen Abbildungen nicht zwingend mit der tatsächlich hinter dem Profil stehenden natürlichen Person übereinstimmen. Insbesondere und auch gilt dies für die vom Unternehmen eingesetzten Controller/Controllerrinnen, die unter verschiedenen Profilen/Identitäten (m/w) tätig sein können.“"

Dies bewertete das LG Flensburg als wettbewerbswidrig.

Der Kunde erwarte, dass er auf der Plattform reale Personen treffe, die ihn ein persönliches Interesse hätte, sich persönlich kennenzulernen. 

Dieser Vertragszweck werde durch die AGB-Klausel erheblich beeinträchtigt. Der Verbraucher werde hierdurch unangemessen benachteiligt:

"Die Klausel, dass die Beklagte bei ihr beschäftigte Controller oder Controllerinnen einsetzen darf, die mit fiktiven Profilen an der Kommunikation mit den Nutzern teilnehmen, gefährdet den Vertragszweck, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Eine Kommunikation mit Controllern kann den beworbenen und von den Nutzern angestrebten Erfolg, einen anderen Menschen persönlich kennenzulernen, nicht erreichen.

Die Geschäftsbedingungen erlauben es der Beklagten, Nutzer zum Zwecke der Kommunikation an von der Beklagten beschäftigte Controller / Controllerinnen zu vermitteln, die mit Scheinprofilen und unter mehreren Identitäten auftreten können. Professionelle Chatpartner haben indessen kein Interesse daran, ihre wahren Motive und ihre Persönlichkeit zu offenbaren, was Voraussetzung für ein Kennenlernen ist. Mit der Anlage von Scheinprofilen soll die wahre Identität des Controllers vor dem Nutzer geheim werden, was bei Aufrechterhaltung dieser Anonymität durch den Controller - was der Regelfall sein dürfte - ein Kennenlernen unmöglich macht."

Auch sei die Bestimmung nicht hinreichend transparent, denn sie lasse offen, wann und wie häufig überhaupt Controller eingesetzt würden:

"Die Klausel lässt den Nutzer im Unklaren, wann und wie oft ein Controller oder eine Controllerin eingesetzt wird.

Der Nutzer muss die gekauften Flirtchips einsetzen, bevor er erkennen kann, ob er mit einem Nutzer bzw. einer Nutzerin oder einem Controller bzw. einer Controllerin kommuniziert.

Der Nutzer hat aber ein Interesse daran, zu erfahren, ob er mit einem „echten“ Nutzer oder mit einem Controller kommuniziert.

Die Kommunikation mit einem Controller wird in der Regel nicht zu einem weitergehenden persönlichen Kontakt führen, weil der Controller hieran kein Interesse hat. Der Controller chattet, weil er hierfür ein Entgelt erhält. Er und die Beklagte haben ein Interesse daran, dass die Nutzer möglichst häufig und möglichst lange chatten, weil mit der Häufigkeit und der Dauer der Kommunikation sich auch die Zahl der hierzu benötigten Flirtchips erhöht, die der Nutzer von der Beklagten erwerben muss, um an der Kommunikation teilnehmen zu können.

Da die Controller mit fiktiven Profilen an den Chats teilnehmen und sich nicht als solche offenbaren müssen, kann der Nutzer zunächst nicht erkennen, dass der Controller  ausschließlich aus monetären Gründen an häufigen Chatkontakten interessiert ist und kein ideelles Interesse verfolgt.

Damit wird der Nutzer über das Interesse des anderen Teilnehmers am Chat getäuscht. Das Vorenthalten der Information, dass es sich bei dem anderen Chatteilnehmer um einen Controller mit einem fiktiven Profil handelt, berührt auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Persönlichkeitsrecht des Nutzers, aus dem auch das Recht des Nutzers abgeleitet wird, selbst zu entscheiden, mit welchen anderen Nutzern er in Kontakt treten möchte (...)."

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