Die Tochter der RAF-Terroristin Ulrike Meinhof muss die Online-Foto-Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über einen sexuellen Missbrauch des Vaters nicht dulden <link http: www.online-und-recht.de urteile tochter-von-raf-terroristin-ulrike-meinhof-muss-bildveroeffentlichung-nicht-dulden-27-o-586-10-kammergericht-berlin-20101116.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Urt. v. 16.11.2010 - Az.: 27 O 586/10).
Bei der Klägerin handelte es sich um die Tochter der RAF-Terroristin Ulrike Meinhof. Die Beklagte war freie Autorin und veröffentlichte auf ihrer Webseite ein Interview der Zeitschrift Stern, in welchem die Schwester der Klägerin dem Vater sexuellen Missbrauch vorwarf. Die Klägerin äußerte sich zu den Missbrauchs-Vorwürfen gegen ihren Vater zu keiner Zeit.
Die Beklagte publizierte neben dem Artikel auch ein Foto, welches Ulrike Meinhof, die Schwestern und die Klägerin zeigte. Hierdurch sah sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
Die Berliner Richter sahen die Veröffentlichung als rechtswidrig an.
Zwar dürften auch ohne Einwilligung des Betroffenen Ablichtungen publiziert werden. Voraussetzung sei jedoch, dass es sich um Ereignis der Zeitgeschichte handle.
Die Abwägung zwischen Pressefreiheit und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebe vorliegend, dass die Veröffentlichung des Fotos rechtswidrig gewesen sei. Dem Bild komme im Berichterstattungskontext keine zeitgeschichtliche Bedeutung zu. Es gehe schließlich nicht um die Aufarbeitung des Lebens von Ulrike Meinhof, sondern um die Missbrauchs-Vorwürfe gegenüber dem Vater. Zu diesen habe sich die Klägerin aber weder im Stern-Interview noch gegenüber der Beklagten oder gegenüber anderen Dritten geäußert.