Ein Online-Gewinnspiel-Veranstalter muss bei Präsentation der zu gewinnenden Preise (hier: Fernseher und Waschmine) nicht auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinweisen (OLG Hamm, Urt. v. 03.02.2022 - Az.: 4 U 89/20).
Das verklagte Unternehmen veranstalte online ein Weihnachts-Gewinnspiel. Es gab täglich Preise zu gewinnen, u.a. auch einen Fernseher und eine Waschmaschine. Dabei waren zwar die konkrete Energieeffizienzklasse angegeben, jedoch fehle jede Information über das Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen, d.h. es wurde nicht erläutert, welche Energieeffizienzklassen es generell gibt.
Dies stufte die Klägerin als wettbewerbswidrig ein.
Zu Unrecht, wie das OLG Hamm nun entschied.
Denn es bestünde in dieser Konstellation keine Verpflichtung, auch das Energieeffizienzklassen-Spektrum mit anzugeben. Es fehle schlicht die erforderliche Rechtsgrundlage:
"Da die in Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 angesprochene Verpflichtung von Lieferanten und Händlern, auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen, erst noch der Konkretisierung durch einen delegierten Rechtsakt bedarf, ist es nicht überzeugend, bereits unmittelbar und allein aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 eine Verpflichtung zur Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen herauszulesen. (...)
Einschlägig für die im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilende Sachverhaltskonstellation können allenfalls die Regelungen in Art. 4 VO (EU) 1061/2010 sein. Aus keiner der dort geregelten vier Varianten ergab sich indes am Tattag eine Verpflichtung der Beklagten zur Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen."
Und weiter:
"Art. 4 lit. a) VO (EU) 1061/2010 regelte die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in einer Verkaufsstelle. Art. 4 lit. b) VO (EU) 1061/2010 betraf den – hier nicht vorliegenden Fall – des Angebots von Haushaltswaschmaschinen „zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf“. Art. 4 lit. d) VO (EU) 1061/2010 befasste sich mit der – hier ebenfalls nicht einschlägigen – Frage der Gestaltung von technischem Werbematerial.
Art. 4 lit. c) VO (EU) 1061/2010 befasste sich zwar mit „jeglicher Werbung“ (sofern die hier streitgegenständliche Warenpräsentation am 07.12.2018 als „Werbung“ zu qualifizieren sein sollte), enthielt aber nur eine Verpflichtung zur Angabe der Energieeffizienzklasse, nicht hingegen zur Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen."