Der stadtbekannte Hinweis "Kein Abmahnung ohne vorherigen Kontakt" kann zu einem Verstoß gegen Treu und Glauben führen, der die Erstattung von Abmahnkosten ausschließt <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs hamm j2012 i_4_u_169_11urteil20120131.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 31.01.2012 - Az.: I-4 U 169/11).
Die Parteien waren beides Personalvermittlungen. Die Klägerin hatte auf ihrer Webseite den Hinweis, dass man sie bei wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen zunächst auf dem Postweg kontaktiere solle, bevor man eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ausspreche.
Die Klägerin ging nun gegen eine Zeitungswerbung der Beklagten vor, weil sie diese für rechtswidrig hielt. Sie beauftragte hierfür eine Anwaltskanzlei, die die Beklagte u.a. auch zur Begleichung der angefallenen Abmahnkosten aufforderte.
Zu Unrecht wie die Hammer Richter nun entschieden.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Anwaltskosten. Denn ihr Verhalten sei ein Verstoß gegen Treu und Glauben.
Da sie selbst auf ihrer Webseite verlange, dass vor Einschaltung eines Anwaltskosten mit ihr Kontakt aufzunehmen sei, sei es treuwidrig, wenn sich die Klägerin nicht an ihre eigenen Regeln halte. Die Beklagte könne vielmehr verlangen, dass die Klägerin so agiere, wie sie es selbst von Dritten einfordere.