Ein Makler muss auf seiner Webseite lediglich Angaben zur Aufsichtsbehörde machen. Angegeben werden muss jedoch nicht die Behörde, die die Zulassung nach <link http: www.gesetze-im-internet.de gewo __34c.html _blank external-link-new-window>§ 34 c GewO erteilt hat <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs duesseldorf lg_duesseldorf j2013 _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, U. v. 08.08.2013 - Az.: 14c O 92/13 U.).
Die Parteien des Rechtsstreits waren beide als Immobilienmakler tätig. Die Beklagte hatte auf ihrer Homepage nicht angegeben, welches Amt ihr die Erlaubnis zur Maklertätigkeit nach <link http: www.gesetze-im-internet.de gewo __34c.html _blank external-link-new-window>§ 34 c GewO erteilt hatte. Die Klägerseite sah hierin einen Verstoß gegen die impressumsrechtlichen Vorschriften des <link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 TMG.
Das LG Düsseldorf verneinte einen Anspruch. <link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 TMG schreibe lediglich vor, dass die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben sei. Nicht erforderlich sei es, dass auch die Einrichtung erwähnt werde, die die Maklererlaubnis ursprünglich erteilt habe.
Beide Behörden könnten voneinander abweichen, wie z.B. im vorliegenden Fall, da die Beklagte umgezogen sei und nun eine neue örtliche Gewerbebehörde die Aufsicht übernommen habe.