Übt ein Unternehmer eine aufsichtspflichtige Tätigkeit aus, so muss im Impressum der Webseite die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden <link http: www.jurpc.de jurpc _blank external-link-new-window>(LG Leipzig, Urt. v. 12.06.2014 - Az.: 05 O 848/13).
Die Beklagte war Immobilienmaklerin, hielt jedoch auf ihrer Webseite nicht die Aufsichtsbehörde zum Abruf bereit.
Dies stufte das LG Leipzig als wettbewerbswidrig ein.
<link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 TMG verlange ausdrücklich die Nennung des betreffenden Amtes. Werde - wie hier - die Behörde nicht angegeben, liege ein Gesetzesverstoß vor, der eine Wettbewerbsverletzung begründe.
Es handle sich auch nicht um einen Bagatellverstoß. Denn die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde sei gerade für Verbraucher eine wichtige Hilfestellung. So könne der User zum einen die grundsätzliche Verlässlichkeit eines Maklers überprüfen und zum anderen im Fall von Beanstandungen unkompliziert sich an die ausgewiesene Aufsichtsstelle wenden.