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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Nürnberg: Irreführende Werbung eines Kosmetikstudios mit "Fachzentrum für medizinische Haarentfernung"

Kosmetikstudios dürfen ohne medizinisch geschultes Personal nicht mit "medizinischer Haarentfernung" werben, da dies Verbraucher täuscht.

Ein Kosmetikstudio darf nicht mit “Fachzentrum für medizinische Haarentfernung” für sich werben, wenn das Personal keine medizinische Ausbildung hat (OLG Nürnberg, Urt. v. 19.08.2025 - Az.: 3 U 562/25).

Die Beklagte betrieb einen Salon für dauerhafte Haarentfernung und warb mit der Aussage  

“Fachzentrum für medizinische Haarentfernung” .

Die verwendeten Geräte waren zwar medizinisch klassifiziert, doch das Personal besaß aber keine medizinische Ausbildung. 

Das OLG Nürnberg stufte dies als Täuschung der Verbraucher ein.

Zwar seien die verwendeten Geräte medizinisch zugelassen. Doch das eingesetzte Personal habe keine medizinischen Qualifikationen. 

Der Begriff “medizinisch” könne beim Verbraucher die Erwartung wecken, dass eine medizinisch fundierte Beratung und Behandlung erfolge.

Diese Annahme werde durch den Begriff “Fachzentrum” noch verstärkt, weil er eine besondere Fachkompetenz suggeriere:

"Der Senat kommt (…) zum Ergebnis, dass die Bezeichnung „Fachzentrum für medizinische Haarentfernung“ dann, wenn das eingesetzte Personal nicht über qualifizierte medizinische Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 u. 3 UWG ist.

Letzteres ist,(…) der Fall, weil sich die angesprochenen Verbraucher hinreichend konkrete Vorstellungen bilden, es würden Handlungen und Prüfungen vorgenommen, wie sie auch bei medizinischen Behandlungen durch einen Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeuten o.Ä. unternommen werden, wenn auch spezifiziert für den Bereich der Haut und Behaarung. (…)

Zu bedenken ist hierbei jeweils, dass Verbraucher bei gesundheitsbezogenen Aussagen besonders schützenswert sind und daher strenge Anforderungen an Richtigkeit und Klarheit zu stellen sind (…). Gesundheitsbezogene Werbeaussagen sind dementsprechend der Erfahrung nach besonders wirksam; eine irreführende Werbung kann erhebliche Gefahren für die Gesundheit des einzelnen Kunden, aber auch der Allgemeinheit zur Folge haben."

Und weiter:

“Der Senat, dessen Mitglieder Verbraucher sind und regelmäßig von Werbung für Waren oder Dienstleistungen aller Art angesprochen werden, erkennt eine Mehrzahl von Möglichkeiten, wie die Bezeichnung „medizinische Haarentfernung“, allein und in Kombination mit dem Begriff „Fachzentrum“, von Verbrauchern verstanden werden kann.”

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