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Kategorie: Onlinerecht

LG Neuruppin: Online-Reklame für Wohnräumen als "provisionsfrei" ist wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Die Online-Werbeaussage "Marktplatz für provisionsfreie Immobilien"  für Wohnräume ist eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da mit Einführung des Bestellerprinzips im Maklerbereich die Vermittlung kostenlos ist, wenn bereits ein Vermittlungsauftrag seitens des Vermieters vorliegt (LG Neuruppin, Urt. v. 14.02.2018 - Az.: 6 O 37/17).

Die Beklagte warb auf ihrer Webseite mit nachfolgenden Aussagen:

"Null-Provision – Marktplatz für provisionsfreie Immobilien
Deutschlands größter Marktplatz für provisionsfreie Immobilien
273.000 provisionsfreie Immobilienangebote warten auf Sie!“

und

"Provisionsfreie Mietwohnungen in Berlin
3.497 provisionsfreie Wohnungen zur Miete"

Das LG Neuruppin stufte dies als Wettbewerbsverstoß ein.

Da bereits ein Vermittlungsauftrag seitens des Vermieters bestünde, sei die Tätigkeit der Vermittlung immer kostenlos.Mit Einführung des sogenannten Bestellerprinzips vor einigen Jahren habe der Gesetzer insoweit eine Besonderheit für den Bereich der Wohnräume getroffen.

Die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit sei insofern nichts Besonderes, sondern vielmehr ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben. Die Werbeaussage erwecke jedoch den Eindruck, es handle sich bei der Provisionsfreiheit um etwas Ungewöhnliches. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall.

Die Werbeaussage sei daher eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten. 

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