Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 10.01.2019 - Az.: 6 U 19/18) hat noch einmal klargestellt, dass bei einem Online-Shop die Versandkosten zwingend angezeigt werden müssen, bevor der Kunde Produkte in den Warenkorb legt.
Die Parteien waren im Bereich des Poster- und Print-Drucks tätig.
Es ging bei der rechtlichen Auseinandersetzung um die Frage, wann bei einem Online-Shop gegenüber Verbrauchern die Versandkosten angezeigt werden müssen.
Die Frankfurter Richter haben noch einmal deutlich gemacht, dass es nicht ausreichend sei, diese Angaben irgendwann im Rahmen der Bestellung zu präsentieren. Vielmehr sei es rechtlich notwendig, dass die Versand-Entgelte angezeigt würden, bevor der Kunde sich einen Artikel aussuche und in den Warenkorb lege.
Zwar schließe der Nutzer erst mit Betätigen des Bestellbuttons ganz am Ende des Bestellablaufs einen wirksamen Kaufvertrag ab.
Die Angaben zu den Versandkosten müssten jedoch bereits zeitlich vorher gegeben werden. Nämlich dann, bevor er mit den Bestellaktivitäten beginne, d.h. die Ware in den virtuellen Korb lege:
"Nach dem Ablauf der Bestellungen im Online-Shop der Beklagten entscheidet sich der Kunde zwar erst dann endgültig für den Kauf einer Ware, wenn er nach Eingabe seiner persönlichen Daten und Bestätigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seine Bestellung absendet. Zu diesem Zeitpunkt sind die Versandkosten bereits offenbart.
Das ändert aber nichts daran, dass eine Ware nur dann in den virtuellen Warenkorb eingelegt wird, wenn der Kunde sich zuvor näher mit ihr befasst und jedenfalls vorläufig für ihren Erwerb entschieden hat.
Schon das Einlegen in den Warenkorb ist eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, für die er alle wesentlichen Informationen benötigt. Dazu zählen sowohl die Angabe der Liefer- und Versandkosten als auch (...)".