In einer aktuellen Entscheidung hat das OVG Münster <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile internet-verbot-fuer-sportwetten-verfassungs-und-europarechtskonform-13-b-744-09-oberverwaltungsgericht-muenster-20091030.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 30.10.2009 - Az.: 13 B 744/09) noch einmal bekräftigt, dass das Internet-Verbot von Sportwetten sowohl mit dem deutschen Grundgesetz als auch mit EU-Recht vereinbar ist.
Das Verbot sei rechtmäßig, es stütze sich auf die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages. Sportwetten seien Glücksspiele und damit vom Internet-Verbot umfasst.
Das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Internet-Verbot für öffentliche Glücksspiele sei mit dem Grundgesetz und Europarecht vereinbar. Angebote für Glücksspiele im Internet hätten ein großes Suchtpotential, da das Internet ein hohes Maß an Bequemlichkeit biete und zeitlich unbegrenzt verfügbar sei. Außerdem weise das Spielen im Internet einen höheren Abstraktionsgrad als das Spielen in Annahmestellen auf, da die Tatsache des Verlustes von Geld nicht unmittelbar sichtbar sei.
Das Internet-Verbot im Glücksspielstaatsvertrag diene der Eindämmung der Spielsucht und insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Damit seien überragend wichtige Gemeinwohlziele betroffen, die Einschränkungen der Berufsfreiheit rechtfertigten.