Ein Online-Vergleichsportal für Ärzte, das die Preise der einzelnen Anbieter miteinander vergleicht, muss darauf hinweisen, dass es lediglich Anbieter führt, die einen Provisionsvertrag abgeschlossen haben (LG Berlin, Urt. v. 09.11.2017 - Az.: 52 O 15/17).
Die Beklagte bot ein Online-Vergleichsportal für Ärzte an, auf dem u.a. die Preise der einzelnen Anbieter verglichen wurden. Auf den Seiten hieß es:
"Finden Sie ihren Arzt auf Deutschlands großem Augenlaser-Vergleichsportal"
und
"Vergleichen Sie die Preise zahlreicher Anbieter und finden Sie günstige Angebote"
Gelistet waren jedoch nur Ärzte, die einen kostenpflichtigen Marketing-Auftrag bei der Beklagten in Auftrag gegeben hatten. Das Portal erhielt u.a. entsprechende Provisionen.
Andere Ärzte waren nicht gelistet. Über diesen Umstand wurde der Suchende nicht ausdrücklich informiert. Lediglich in den AGB des Portals fand sich ein entsprechender Hinweis.
Das LG Berlin stufte die Werbung als wettbewerbswidrig ein.
Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung müsse ein Online-Vergleichsportal, das lediglich solche Anbieter nenne, die Geld zahlten, auf diesen Umstand hinweisen. Denn der suchende Verbraucher gehe grundsätzlich davon aus, dass die Auflistung annähernd objektiv geschehe und weitgehend alle am Markt befindlichen Ärzte berücksichtigt würden.
Dies sei im vorliegenden Fall gerade nicht der Fall. Vielmehr würden lediglich solche Ärzte gezeigt, die eine entsprechende Provisionsvereinbarung geschlossen hätten. Diese Tatsache sei eine wesentliche Information, über die die Beklagte die Suchenden hätte informieren müssen.
Die Aufklärung in den AGB reiche nicht aus, da der Verbraucher in der Regel diese Bestimmungen gar nicht lesen werde, da sie für ihn nicht relevant seien. Lediglich der Arzt, der einen kostenpflichtigen Auftrag auf dem Portal schalten wolle, werde diese sich näher anschauen.