Ein Online-Portal, das Vermittlungen von Ärzten für Brustoperationen durchführt, muss auf erhaltene Provisionen durch die Ärzte hinweisen. Es reicht nicht aus, diesen Umstand lediglich mittels Mouse-Over-Effektes zu erwähnen (LG Berlin, Urt. v. 11.12.2018 - Az.: 16 O 446/17).
Die Beklagte betrieb ein Online-Portal, auf dem Patientinnen Ärzte für Brustoperationen suchen konnten. Das Angebot war für den Verbraucher kostenlos, die angezeigten Mediziner zahlten einen entsprechenden Betrag für die Darstellung ihres Profils und eine Vermittlungsprovision.
Die Klägerin mahnte die Webseite ab, da der Nutzer nichts über diese Vermittlungsprovision erfuhr. Als Folge der wettbewerbsrechtlichen Beanstandung fügte die Beklagte einen Hinweis auf ihrer Plattform ein, der mittels eines Mouse-Over-Effektes eingeblendet wurde:
"Für die Nutzer sind Nutzung und Service auf Deutschlands größtem Vergleichsportal für Brustoperationen kostenlos und unverbindlich. An einem Vergleich nehmen nur solche Chirurgen teil, die hierfür an das Portal ein pauschales und ein erfolgsabhängiges Marketingentgelt zahlen."
Das LG Berlin reichte dies nicht aus, sodass es die Plattform zur Unterlassung verurteilte.
Nach ständiger Rechtsprechung müsse ein Vermittler auf die erhaltenen Provisionen hinweisen, andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Suchende von einer Bewertung durch einen neutralen, unabhängigen Dritten ausgehe.
Dies gelte umso mehr für den sensiblen Bereich der Brustoperationen. Anders als beim Kauf von Waren des alltäglichen Bedarfs nutze die Verbraucherin, die eine Brustoperation vornehmen lassen möchte, das Portal nicht nur für einen reinen Preisvergleich, sondern sie erhoffe sich von diesem auch weitergehende Informationen über die Vertrauenswürdigkeit der vorgestellten Ärzte.
Die Information über die erfolgten Geldflüsse sei wichtig. Die Nutzerin der Internetseite rechne nämlich nicht damit, dass das Online-Portal vollständig im Lager der Gegenseite verankert sei und die dargestellten Doktoren nur deshalb einen Platz auf der Liste gefunden hätten, weil sie Zahlungen leisteten. Nur wenn die Kundin Kenntnis von diesem Umstand habe, könne sie dem Inhalt der Seite mit deutlich mehr Skepsis begegnen und sähe möglicherweise von vornherein davon ab, über die Seite Kontakt zu den dort präsentierten Medizinern aufzunehmen.
An der Rechtswidrigkeit ändere auch der Mouse-Over-Effekt nichts. Denn dieser gewährleiste nicht in ausreichender Form die notwendige Information:
"Im Übrigen liegt es bei mouse-over-Funktionen in der Natur der Sache, dass ein Abruf des dahinter liegenden Textes gerade nicht sichergestellt ist, sondern vielfach auf Zufall beruht, je nachdem, wohin der Nutzer den Cursor steuert. Anders ist es nur bei einem deutlichen Hinweis darauf, dass und welche Informationen an dieser Stelle verborgen sind."