Ein Online-Preisvergleich muss auf etwaige Einschränkungen bei seinen Suchergebnissen hinweisen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Portal lediglich solche Angebote listet, für die es eine Provisionszahlung erhält <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile informationspflichten-eines-online-preisvergleichs-ueber-etwaige-provisionszahlungen-bundesgerichtshof-20170427 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 27.04.2017 - Az.: I ZR 55/16).
Der Beklagte bot online einen Preisvergleich für Bestattungen an. Auf dem Vergleichsportal wählte der User zunächst die gewünschten Leistungen aus. Danach wurden ihm verbindliche Angebote verschiedener Bestatter angezeigt, aus denen der Interessent auswählen konnte.
Das Online-Portal berücksichtigte bei seinem Preisvergleich nur solche Anbieter, die mit ihm für den Fall eines Vertragsabschlusses eine Provision vereinbarten. Ein Hinweis auf die diese Provisionsvereinbarung war auf der Internetseite nur versteckt platziert.
Der BGH sah diese Vorgehensweise als rechtswidrig an.
Der Verbraucher werde durch ein solches Handeln in die Irre geführt, denn er erwarte bei einem Preisvergleich, dass dieser grundsätzlich alle Anbieter vergleiche.
Die Erwartung des Verbrauchers sei, dass die Webseite eine möglichst große Zahl von Anbietern, die ihre Waren oder Dienstleistungen über das Internet vermarkten, in den Preisvergleich einbeziehe. Es sei zwar bekannt, dass das Geschäftsmodell solcher kostenlosen Vergleichsportale häufig darauf basiere, dass das Unternehmen Einnahmen - etwa in Form der Vergütung für Werbung - erziele, die von einem Vertragsschluss im Einzelfall unabhängig seien.
Der Kunde rechne hingegen nicht mit einer Beschränkung der Vergleichsgrundlage durch den Ausschluss von Anbietern, die mit dem Betreiber des Portals keine Provisionsabrede getroffen hätten. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Suchmaschine sich nicht ausdrücklich als "neutral" oder "unabhängig" bezeichne. Denn der Verbraucher gehe regelmäßig nicht davon aus, dass der Betreiber eines Preisvergleichsportals ein konkretes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss im Einzelfall besitze.