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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Online-Vermittlungs-Provision für Neukunden von Steuerberatern wettbewerbswidrig

Berechnet eine Online-Plattform Steuerberatern eine Vermittlungs-Provision für das Anbieten von Neukunden, so liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß (OLG Köln, Urt. v. 08.04.2021 - Az.: 6 U 143/21).

Die Beklagte betrieb eine Webseite, auf der sie Steuerberatern Neukunden vermittelte. Die Bereitstellung derartiger Suchanfragen berechnete sie ein entsprechendes Entgelt. Die Vergütung fiel unabhängig davon an, ob der Steuerberater sich die Anfrage ansah oder ob später auch ein Vertrag zwischen Suchendem und Steuerberater zustande kam.

Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen § 9 StBerG. Dieser lautet:

"§ 9 StBerG: Vergütung
Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig."

Zu Recht, wie das OLG Köln nun entschied.

Denn die Verbotsregelung sei weit auszulegen, so die Richter:

"Ein Verstoß gegen § 9 StBerG liegt vor. Die Vorschrift verbietet jede Abgabe oder Entgegennahme von Vorteilen für die Vermittlung von Aufträgen an Steuerberater. Darunter fällt jede Verknüpfung von Vorteilen mit der Vermittlung solcher Aufträge. (...)

Im hier zu entscheidenden Fall besteht eine solch konkrete Verbindung zwischen Mandatserteilung und erbrachter Leistung. Eine solche hat der Senat im Beschluss vom 29.11.2018 (6 W 118/18) angenommen, weil im damaligen Modell „die für die konkret angebotenen Mandate geforderte Servicegebühr“ eine „Vergütung für die Inanspruchnahme des Kundenmanagement-Systems für das fragliche Mandat dar(stellte), welches zuvor vom System für die zu erwartende Systemnutzung transparent kalkuliert worden sei“.

Zwar sprechen die Bestimmungen des im heutigen Geschäftsmodell der Plattformnutzung zugrundeliegenden Vertrags (…) davon, dass es keine Bindung zwischen Vergütung und Mandatserteilung, insbesondere auch keine maklertypische Erfolgshaftung gibt, doch steht dieser Vereinbarung die tatsächliche Bewerbung der Leistungen entgegen. Die in dieser Werbung angesprochene Vergütungsstruktur knüpft an den Wert des Mandats an, welches der Berufsträger aufgrund der Plattform schließen kann. Die Werbung des Betreibers, wie sie in der konkreten Verletzungsform formuliert ist, zieht eine Verbindung zwischen Entgelt und Zurverfügungstellung von Mandaten, weil eine messbare Investition beworben und insoweit ein risikofreies Konzept zur Mandatsgewinnung angeboten wird.

Gerade dadurch, dass jeder Euro „direkt in eine validierte, konkrete Mandatsanfrage gewandelt“ werden soll und solch validierte Mandatsanfragen auch mit Preisen belegt werden, wird eine Verbindung zwischen konkretem Mandat und Beklagtenleistung versprochen."

Und weiter:

"Das Verbot der Vorteilsgewährung in § 9 StBerG soll demgegenüber verhindern, dass wirtschaftliche Erwägungen bei der Übernahme eines Mandats das leitende Motiv darstellen und so die Unabhängigkeit des Berufsträgers beeinträchtigen können (...).

Diese Gefahr wird gerade durch eine Werbung verwirklicht, welche die Aufmerksamkeit des Vertragspartners gezielt auf konkrete Mandatsvermittlungen richtet. Der Anschein einer konkreten Verbindung von Mandat und Vergütung versprechen den Erfolg, den § 9 StBerG unterbinden soll, denn die Werbung erzeugt die Bereitschaft, die Plattform zu nutzen. Der Umstand, dass die Mandate mehreren Beratern zugewiesen werden und das Entgelt nach den vertraglichen Grundlagen erfolgsunabhängig ist, ändert daran nichts.

Zwar verlässt das Geschäftsmodell das reine Maklermodell des § 652 BGB, doch ist auch dort die Erfolgsbindung durch eine Pflicht zur Vorleistung lösbar. Der Umstand, dass die Mandate mehreren Steuerberatern zugeleitet werden, bewirkt nur, dass der Steuerberater allein aufgrund der Vermittlung noch keine Mandanten- oder Vertragsbindung eingeht, ändert aber nichts daran, dass ihm ein konkretes Mandat in Aussicht gestellt wird."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ein derartiges Verbot der Vermittlungsprovision existiert bei einer Vielzahl von verkammerten Berufen, u.a. auch bei Rechtsanwälten.

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