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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Online-Werbe-Aussage "in Optiker-Qualität" für Brillen irreführend

Die Werbeaussage eines Online-Unternehmens "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" ist irreführend <link http: www.online-und-recht.de urteile online-werbung-fuer-brillen-mit-aussage-in-optiker-qualitaet-irrefuehrend-bundesgerichtshof-20161103 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 03.11.2016 - Az.: I ZR 227/14).

Das verklagte Online-Unternehmen warb für seine Produkte mit der Aussage

"Individuelle Gleitsichtbrillen von L.   , bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität".

Der Kunde wählte auf der Webseite sein Brillen-Modell aus und gab die in seinem Brillenpass stehenden Werte ein. Daraufhin erhielt er das Produkt per Paket zugesandt.

Der BGH stufte dies als irreführend ein.

Aufgrund des Werbetextes werde der Verbraucher davon ausgehen, dass er die gleiche Qualität bei der Beklagten wie bei einem im stationären Handel tätigen Optiker erhalte.

Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Beklagte die Brille ausschließlich auf Basis der vom Kunden eingegebenen Brillenpass-Daten anfertige. Im stationären Optiker-Handel hingegen würden weitere individuelle Faktoren (z.B. Gesichts-Physiognomie, Hornhautscheitelabstand, Fassungsvorneigung und Einschleifhöhe) berücksichtigt.

Insofern erbringe die Beklagte nicht die identischen Leistungen wie im stationären Augenoptiker-Laden und dürfe daher auch nicht in dieser Art und Weise werben.

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