In einem Online-Angebot für einen Gutschein über eine Ballonfahrt muss die Identität des Unternehmens angegeben werden, welches die Ballonfahrt durchführt <link http: www.online-und-recht.de urteile internet-angebot-fuer-ballonfahrten-muss-anbieter-anzeigen-6-u-2690-10-oberlandesgericht-muenchen-20100609.html _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 09.06.2010 - Az.: 6 U 2690/10).
Die Beklagte veräußerte über ihre Webseite Gutscheine für Ballonfahrten. Auf den Gutscheinen war die Identität des durchführenden Unternehmens nicht angegeben.
Da der Kunde so nicht erkennen könne, mit wem er geschäftlich in Kontakt trete, liege eine wettbewerbswidrige Irreführung vor, so der klägerische Wettbewerbsverein.
Das OLG München bestätigt damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG München <link http: www.online-und-recht.de urteile gutschein-fuer-ballonfahrt-muss-unternehmen-benennen-17-hko-20331-09-landgericht-muenchen-20100211.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.02.2010 - Az.: 17 HKO 20331/09).