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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Online-Werbung mit Aussage "Notar & Mediator irreführend und damit verboten

Ein Notar darf nicht online mit der Aussage "Notar & Mediator"  werben, da hierdurch der irreführende Eindruck erweckt wird, der Notar übe neben seinem eigentlichen Beruf eine weitere, reguläre Tätigkeit aus (BGH, Beschl. v. 11.07.2022 - Az.: NotZ (Brfg) 6/21).

Der Kläger war hauptberuflicher Notar und warb online mit der Bezeichnung "Notar & Mediator".

Dies stufte die zuständige Notarkammer als rechtswidrig ein. Dagegen wehrte sich der Kläger.

Jedoch ohne Erfolg, wie nun der BGH entschied. Denn hierdurch werde beim normalen Bürger ein falscher Eindruck erweckt:

"Vor diesem Hintergrund kann durch die Verwendung der Bezeichnung "Mediator" gleichwertig neben der Amtsbezeichnung "Notar" beim rechtsuchenden Publikum, dem die Tätigkeiten des Notars außerhalb der Beurkundung von Rechtsvorgängen regelmäßig wenig geläufig sind, der falsche Eindruck hervorgerufen werden, der die Bezeichnung "Notar & Mediator" Führende übe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus, der über das reguläre Tätigkeitsspektrum eines Notars hinausgehe, so dass der Titelführende jenseits der notariellen Tätigkeit ein Mehr an Leistungen im Bereich der Rechtspflege erbringe.

Die schlichte Angabe "Notar & Mediator" wird in der Laiensphäre nicht als bloßer Hinweis auf die jedem Notar mögliche Mediationstätigkeit beziehungsweise auf eine Ausbildung des Notars zum zertifizierten Mediator verstanden.

Vielmehr besteht die Gefahr, dass die Bezeichnung "Mediator" in dieser Weise mit einer in einem rechtsförmlichen Verfahren verliehenen Berufsbezeichnung ähnlich der Fachanwaltsbezeichnung im anwaltlichen Berufsrecht verwechselt werden kann (..). Die Verwendung der gleichwertigen Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" in der Öffentlichkeit (z.B. auf Briefbögen oder im Internetauftritt) unterliegt daher als irreführende Selbstdarstellung des Notars dem Verbot berufswidriger Werbung gemäß § 29 Abs. 1 BNotO."

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