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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Bremen: Ordnungsgeld-Beschluss immer an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen

Ein Ordnungsgeldbeschluss muss immer an den die Partei vertretenen Rechtsanwalt erfolgen <link http: www.online-und-recht.de urteile ordnungsgeldbeschluss-muss-prozessbevollmaechtigtem-zugestellt-werden-5-w-6-12-oberlandesgericht-bremen-20120213.html _blank external-link-new-window>(OLG Bremen, Beschl. v. 13.02.2012 - Az.: 5 W 6/12).

Das OLG Bremen hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal bestätigt, dass ein Ordnungsgeld-Beschluss immer an den Rechtsanwalt zugestellt werden muss, der die Partei vor Gericht vertritt. Nicht ausreichend ist eine Direktzustellung an eine Prozesspartei.

Geschieht dies dennoch, so beginnt keine Frist zu laufen.

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