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Kategorie: Wirtschaftsrecht

OVG Münster: Ordnungsverfügung zur Untersagung des Tätowierens von Tieren ist rechtmäßig

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung des Kreises Coesfeld bestätigt, mit der dem Kläger untersagt worden war, Tiere zu tätowieren oder tätowieren zu lassen.

Auslöser der Ordnungsverfügung war das Vorhaben des Klägers, ein Pferd mit der sog. "Rolling-Stones-Zunge" tätowieren zu lassen. Dieses Vorhaben hatte der Kläger, der ein Gewerbe für die Tätigkeit "Tätoservice für Tiere" angemeldet hat, schon insoweit umgesetzt, als er den rechten hinteren Oberschenkel eines Schimmelponys mit einer ca. 15 cm großen Skizze dieses Motivs hat versehen lassen.

Die gegen die Ordnungsverfügung des Kreises Coesfeld gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat der 20. Senat ausgeführt: Das Tätowieren von Tieren sei, soweit es nicht gesetzlich für Kennzeichnungszwecke zugelassen ist, mit dem Tierschutzrecht nicht zu vereinbaren. Nach § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Gegen diese Vorschrift habe der Kläger verstoßen. Das Tätowieren rufe bei den betroffenen Tieren Schmerzen hervor. Ein vernünftiger Grund für das Tätowieren bestehe nicht.

Ein solcher liege nicht in einer allein modebedingte Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes eines Tieres. Auch der Verweis des Klägers auf ein Erfordernis einer sicheren individuellen Kennzeichnung des jeweiligen Tieres sowie auf seine eigenen wirtschaftlichen Interessen lasse keinen vernünftigen Grund für das Tätowieren hervortreten. Gegenüber diesen Belangen komme dem Schutz der Tiere vor Schmerzen der Vorrang zu.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 20 A 1240/11

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 10.08.2012

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