Das AG München <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.03.2011 - Az.: 213 C 917/11) hat einen Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch für eine mangelhaft ausgeführte Tätowierung abgelehnt.
Geklagt hatte eine Kundin, die sich auf der Innenseite ihres Handgelenks von dem Beklagten, der ein Tätowierstudio betrieb, hatte tätowieren lassen. Nach Ansicht der Klägerin wies die Tätowierung uneinheitliche Proportionen auf. Sie verlangte von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Zu Unrecht, wie die Münchener Richter befanden. Bei dem Tätowiervertrag handele es sich um einen Werkvertrag mit der Folge, dass dem Beklagten bei Mangelhaftigkeit des Werkes zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung, sprich der Nachkorrektur habe eingeräumt werden müssen.