LG Hamburg: Kein Wettbewerbsverstoß bei fehlender Preisliste eines Sportstudios im "Schaufenster"

29.07.2011

Sind die Schaufenster und Scheiben eines Sportstudios mit Milchglasfolie verklebt, so dass ein Außenstehender nicht hineinsehen kann, wird die Dienstleistung nicht in deutlich sichtbarer Form "zur Schau gestellt". Das Sportstudio ist dann auch nicht verpflichtet, eine Preisliste ins "Schaufenster" zu stellen bzw. ins Fenster zu hängen (LG Hamburg, Urt. v. 30.12.2010 - Az.: 327 O 255/10).

Nach der Preisangabenverordnung (PAngVO) muss ein Unternehmer seine Preise grundsätzlich auch in seinem Schaufenster angeben (§ 5 Abs.1 S.2 PAngVO). Im vorliegenden Fall stritten die Parteien darum, ob es sich um ein Schaufenster handelte oder nicht.

Der Beklagte unterhielt ein Sportstudio, hatte jedoch die Fenster nach außen hin mit Milchglasfolie beklebt, um die im Innenbereich trainierenden Frauen vor neugierigen Blicken zu schützen.

Die Hamburger Richter verneinten aufgrund dieser Umstände ein Schaufenster.

Durch den vom Beklagten vorgenommenen visuellen Schutz würden die Leistungen des Studios nicht "zur Schau" gestellt, da jeder Einblick in die Räume fehle. Insofern handle es sich auch um kein Schaufenster, so dass die Bestimmungen der PAngVO nicht greifen würden.

Erst vor kurzem hat das OLG Hamburg (Urt. v. 04.05.2011 - Az.: 5 U 207/10) entschieden, dass ein Tätowierer, der ein eigenes Studio betreibt, nicht zwingend ein Preisverzeichnis in seinem Schaufenster auslegen muss, da es sich bei dem Tätowieren um eine künstlerische Leistung handelt.