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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Otto's Burger verletzt nicht Markenrechte von Otto

Durch die Restaurant-Bezeichnung "Otto´s Burger" werden die Markenrechte des bekannten Otto-Handelskonzerns nicht beeinträchtigt (LG Hamburg, Urt. v. 10.07.2018 - Az.: 406 HKO 27/18).

Der bekannte Hamburger Otto-Konzern sah sich in seinen Markenrechten verletzt und klagte gegen den Betreiber mehrerer Restaurants mit dem Namen "Otto´s Burger".

Das Gericht wies die Klage ab.

Es sei nicht ersichtlich, dass der durchschnittliche Verbraucher bei der Bezeichnung "Otto´s Burger" davon ausgehe, dass es sich um ein Unternehmen des Otto-Konzerns handle.

Denn die beiden Geschäftsfelder seien zu unterschiedlich, um eine Verwechslung hervorzurufen.

Eine Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens der Klägerin im Bereich des Fernabsatzhandels mit Lebensmitteln sei weder ausreichend dargelegt noch ersichtlich. Die Klägerin sei auch nicht im stationären Handel mit Lebensmitteln tätig und betreibe erst recht keine Restaurants, so das Gericht.

Für den Normalverbraucher liege es daher mehr als fern, dass die hier streitigen Burger-Restaurants irgendetwas mit der Klägerin zu tun haben könnten.

Dies gelte insbesondere dann, wenn man, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, von einem eher negativen Image von Burger-Restaurants ausgehe. Kaum ein Angehöriger der allgemeinen Verkehrskreise werde auf die Idee kommen, die Otto-Group sei nunmehr auch im Bereich des Burgerbratens tätig.

 

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