Mahnt ein und dieselbe Anwaltskanzlei im Auftrag zweier Mandanten parallel den identischen Wettbewerbsverstoß bei einem Unternehmen ab, so liegt hierin noch kein rechtsmissbräuchliches Handeln <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-rechtsmissbrauch-bei-parallelem-vorgehen-bei-online-wettbewerbsverstoss-oberlandesgericht-frankfurt_am-20150430 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.04.2015 - Az.: 6 U 3/14). Ein Rechtsmissbrauch liegt erst dann vor, wenn es sich dabei um ein abgestimmtes Verhalten handelt, für das kein vernünftiger Grund besteht und das eine Vervielfachung der Kosten verursacht.
Gegen die Beklagten wurde wegen eines Wettbewerbsverstoß auf ihrer Homepage vorgegangen. Die Anwälte, die den Kläger vertraten, machten den identischen Anspruch parallel auch im Namen eines weiteren Mandanten geltend. Die Beklagten hielten ein solches zeitgleiches Vorgehen für rechtsmissbräuchlich.
Die Richter des OLG Frankfurt a.M. teilten diese Ansicht nicht, sondern bewerteten die Aktivitäten als rechtlich einwandfrei.
Eine Mehrfachverfolgung sei nach ständiger Rechtsprechung lediglich dann missbräuchlich, so die Robenträger, wenn sie auf einem abgestimmten oder zentral koordinierten Verhalten beruhe, für das kein vernünftiger Grund bestehe und das eine Vervielfachung der Kostenbelastung verursache.